A Berufungsgericht
1 Materiellrechtliche Entscheidungen
Anspruchsauslegung; Art 69 EPÜ: Als allgemeiner Auslegungsgrundsatz für Patentansprüche gilt, dass sog "means-plus-function"-Merkmale als jede Ausführungsform zu verstehen sind, die geeignet ist, die betreffende Funktion auszuführen (UPC 14.

