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Wegfall der Krone

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2024/82ÖBl 2024, 294 - 300 Heft 6 v. 11.11.2024

§ 73 Abs 1 Z 4 und 6 AußStrG; § 12 Abs 3, § 16 KartG

Im Kartellverfahren ist neben den Spezialregeln der § 12 Abs 3 und § 16 KartG auch § 73 AußStrG anzuwenden.

Der Abänderungsantrag setzt wegen seiner rechtsmittelähnlichen Funktion voraus, dass der ASt durch die Entscheidung beschwert ist, die geändert werden soll.

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