§ 73 Abs 1 Z 4 und 6 AußStrG; § 12 Abs 3, § 16 KartG
Im Kartellverfahren ist neben den Spezialregeln der § 12 Abs 3 und § 16 KartG auch § 73 AußStrG anzuwenden.
Der Abänderungsantrag setzt wegen seiner rechtsmittelähnlichen Funktion voraus, dass der ASt durch die Entscheidung beschwert ist, die geändert werden soll.

