Wer in seinem Immaterialgüterrecht verletzt wird, kann die Höhe der daraus resultierenden Zahlungsansprüche oft nicht beziffern. Um dieses Informationsdefizit zu beseitigen, räumt der Gesetzgeber dem Verletzten in zahlreichen Konstellationen Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche ein. Der Beitrag untersucht deren Zusammenhang mit den damit korrespondierenden Zahlungsansprüchen und widmet sich der prozessualen Abbildung dieses Zusammenhangs. Anlass dieser Untersuchung ist die jüngste Änderung der Judikatur zur Frage der Berechtigung von Rechnungslegungsansprüchen, sofern bereits im Manifestationsverfahren Negativfeststellungen zu Tatsachen getroffen werden, die für die Höhe des Hauptanspruchs relevant sind.

