§ 4 Abs 2 MSchG
Einer Farbe kommt - zumeist - keine Unterscheidungskraft zu, doch kann sie die Unterscheidungskraft infolge der Benutzung der Farbe erwerben. Je größer das Freihaltebedürfnis und je geringer die Kennzeichnungskraft sind, desto ausgeprägter muss die Verkehrsgeltung sein, um den Schutz einer Farbe zu rechtfertigen.

