Die Unionrechtswidrigkeit der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 3 Z 2 UrhG für Kleingemeinschaftsantennenanlagen kann nicht im Wege der Interpretation durch teleologische Reduktion beseitigt werden. Die Grenze von 500 angeschlossenen Teilnehmern bleibt daher für die Frage maßgeblich, ob ein Eingriff in das dem Urheber grundsätzlich vorbehaltenen Senderecht vorliegt.
4 Ob 166/20w