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Mit dem Finger auf das Zitatrecht und die Parodie gezeigt

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2021/65ÖBl 2021, 190 - 192 Heft 4 v. 6.7.2021

Die Verwendung eines Lichtbilds ohne Zustimmung des Urhebers und der (darauf abgebildeten) Werknutzungsberechtigten zur Illustration unwahrer Tatsachenbehauptungen und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Lichtbild selbst ist weder durch das (Bild-) Zitatrecht gem § 42f UrhG gedeckt, noch ist darin eine durch das Recht auf Meinungsfreiheit gem Art 10 EMRK gedeckte Parodie zu erblicken.

4 Ob 3/21a

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