Das zivilrechtliche und das wirtschaftliche Eigentum (§ 24 BAO) fallen auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Eigentumsbefugnisse (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) ausüben und die Abwehrrechte gegen Dritte und gegen den zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer geltend machen kann.