Die Beteiligten an einem Kartell können sich bei Anwendbarkeit des Unionsrechts gegenüber dem Fördergeber nicht auf die haftungsbegrenzenden Grundsätze des Schutzzwecks der verletzten Norm und nicht darauf berufen, einen Schaden nur mittelbar verursacht zu haben. Somit kommt auch ein Ersatz eines entgangenen Zinsgewinns des Fördergebers in Frage.
9 Ob 86/19s