Die bereits in ÖBl 5/2020 (FN ) glossierte E 4 Ob 96/19z, , verdient zusätzliche Beachtung unter dem Aspekt der Aktivlegitimation, dh zur Frage, wer berechtigt ist, wegen unlauterer Wettbewerbsverstöße die Gerichte anzurufen.
Schlagwörter:
Die bereits in ÖBl 5/2020 (FN ) glossierte E 4 Ob 96/19z, , verdient zusätzliche Beachtung unter dem Aspekt der Aktivlegitimation, dh zur Frage, wer berechtigt ist, wegen unlauterer Wettbewerbsverstöße die Gerichte anzurufen.
Schlagwörter: