Beim Aufgabe-Lösungs-Ansatz zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dürfen die Aufgabe und deren Lösung nicht miteinander vermengt werden.
Bei der Beurteilung, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, wurden auch Umstände berücksichtigt, die in der Beschreibung enthalten waren, nicht aber im Patentanspruch.