Nach Teilen der Lehre kann von einer berechtigten Nichtbenutzung einer Marke ausgegangen werden, wenn deren Inhaber zwischen der Eintragung der Marke und einem auf Verletzung eines älteren Kennzeichenrechts gestützten Löschungsantrag gegen diese Marke kein ausreichender Zeitraum zur Aufnahme der Benutzung zur Verfügung gestanden ist.