Preisbindungsgesetze sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen. Da Wertgutscheine ein Forderungsrecht gegen den Aussteller verbriefen, sind deren Ausgabe und Einlösung wirtschaftlich und rechtlich als ein einheitliches Rechtsgeschäft zu sehen. Werden auf diese Weise preisgebundene Bücher unter dem von der Buchpreisbindung tolerierten Preis an Letztverbraucher veräußert, verletzt dies auch dann die Buchpreisbindung und ist unlauter nach § 1 UWG, wenn nicht der Buchhändler selbst, sondern ein Zwischenhändler die Gutscheine verkauft und damit wertungsmäßig einem Letztverkäufer nach § 2 Z 3 BPrBG gleichzuhalten ist.