Zur Beurteilung von Unterlassungsansprüchen, die auf dem Urheberrecht fußen, ist das Gericht auch jenes MS zuständig, in dem der schädigende Erfolg eintrat; die Kognitionsbefugnis dieses Gerichts beschränkt sich auf diesen MS.
Dies gilt nicht für das aus einem Bereicherungsanspruch abgeleitete Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren nach § 86 UrhG.