Der herauszugebende Verletzergewinn bezieht sich nur auf jenen Anteil des Gewinns, der gerade auf der Benutzung des fremden Rechts beruht. Die Beschränkung auf 10 % des Reingewinns nach § 273 ZPO ist bei Taschenlampen, bei denen das geschützte Design keine wesentliche Rolle spielt, nicht zu beanstanden.
4 Ob 213/18d