Verfügt der Verletzte über einen tauglichen Unterlassungstitel, ist eine neuerliche Klage bei weiteren Verletzungshandlungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen, uzw auch dann, wenn er die neuerliche Unterlassungsklage mit einem Begehren auf Urteilsveröffentlichung verbindet, sofern sein Interesse daran nicht über jenes "berechtigte Interesse" hinausgeht, das den Veröffentlichungsanspruch erst schafft.
4 Ob 102/18f