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Signalschutzrecht von Rundfunkunternehmen beim Hotelzimmer-TV

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2019/25ÖBl 2019, 98 - 106 Heft 2 v. 8.3.2019

Der Rundfunkunternehmer hat nur dann ein ausschließliches Recht an der öffentlichen Aufführung seiner Sendungen, wenn diese an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind. Der Preis für ein Hotelzimmer ist kein solches Eintrittsgeld.

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