Der OGH legt dem EuGH gemäß Art 1, 3 Abs 1 und Art 5 Abs 1 EuGVÜ-AuslProt vom 3.6.1971 idgF iVm Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Vorabentscheidung im Verfahren zu, 17.12.2001, 6 Ob 236/01a
Frage 1: Erfüllt eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH errichtete gemeinnützige Wohnbauvereinigung mit zwei Gebietskörperschaften als Gesellschafter ihre in der Gründungssatzung festgelegten Aufgaben, die in der Besorgung des im Allgemeininteresse gelegenen sozialen Wohnbaus liegen, in nicht gewerblicher Art, und ist sie daher als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art 1 lit b der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14.6.1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge anzusehen, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit mit eingeschränkter Gewinnabsicht unter Teilnahme am allgemeinen Wettbewerb und am besonderen Wettbewerb unter den gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen ausübt, dabei von der öffentlichen Hand gefördert wird und besonderen staatlichen Kontrollen unterliegt?