Das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren ist kein Instrument, ein selbst gelegtes – und gemäß § 41 Abs 2 BVergG ab Anbotsöffnung verbindliches – Angebot berichtigen zu lassen.
Das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren ist kein Instrument, ein selbst gelegtes – und gemäß § 41 Abs 2 BVergG ab Anbotsöffnung verbindliches – Angebot berichtigen zu lassen.