Die Verkäuferin eines WE-Objekts haftet dem Käufer für Wasser- und Feuchtigkeitsschäden an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, deren Ausmaß sie bei Vertragsabschluss kannte und nicht offenlegte. Auch die Kenntnis des Käufers vom Auftreten oberflächlicher Feuchtigkeit führt nicht dazu, dass die Übergabe des WE-Objekts mit derartigen Schäden vertragskonform wäre. Daher besteht der Anspruch des Käufers auf Zahlung des seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteils an den Sanierungskosten. Dass der Schaden aufgrund eines Versicherungsvertrages vom Versicherer ersetzt wird, mindert die Haftung der Verkäuferin nicht.

