Die Einstellung des Geschäftsbetriebs iSv § 30 Abs 2 UGB führt keinesfalls zur Beendigung einer eingetragenen Personengesellschaft. Bei Vermögenslosigkeit kann eine eingetragene Personengesellschaft nur erlöschen, wenn sie zuvor aufgelöst wurde. Das amtswegige Löschen der "Firma" einer Personengesellschaft gem § 30 Abs 2 UGB scheidet daher aus, ebenso wie eine analoge Anwendung des § 40 FBG.

