1. Vor dem Hintergrund des nicht klar absehbaren Vorteils für die Schuldnerin und ihre Tochtergesellschaften liegt eine betriebl Rechtfertigung für den Abschluss des Short Term Deposit gemessen am Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsleiters auch bei Gesamtbetrachtung des Short Term Deposit mit den Factoringverträgen nicht vor. Der Abschluss des Short Term Deposit ist daher als Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 GmbHG zu qualifizieren.

