1. Eine Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB analog setzt voraus, dass sich der Leistungsempfänger darüber im Klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände im Klaren hätte sein müssen, dass Leistungen in Erwartung eines späteren Erfolgs, hier der Einsetzung als Erbe, erbracht werden.

