1. Die Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses nach § 776 Abs 1 ABGB trifft den Pflichtteilsschuldner. Eine Verschiebung der Beweislast auf Grund der Nähe zum Beweis ist nur ausnahmsweise möglich, wenn Tatfragen zu klären sind, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen. Allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung nicht gerechtfertigt.

