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Erbunwürdigkeit; Untätigkeit des Erben

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2026/46NZ 2026, 206 - 209 Heft 4 v. 23.4.2026

1. Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtl strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des § 166 StGB zu beachten. Offen bleibt, ob auch § 166 Abs 1 Satz 2 bei der Prüfung der Erbunwürdigkeit zu beachten ist.

2. Derjenige, der Erbunwürdigkeitsgründe geltend macht, hat diese auch zu beweisen. Bloße Beweisschwierigkeiten rechtfertigen kein Abgehen von allgemeinen Beweislastregeln.

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