1. Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtl strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des § 166 StGB zu beachten. Offen bleibt, ob auch § 166 Abs 1 Satz 2 bei der Prüfung der Erbunwürdigkeit zu beachten ist.
2. Derjenige, der Erbunwürdigkeitsgründe geltend macht, hat diese auch zu beweisen. Bloße Beweisschwierigkeiten rechtfertigen kein Abgehen von allgemeinen Beweislastregeln.

