Dem EuGH wird gem Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfasst die Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO auch die auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtete Klage eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, wenn der Kläger seinen Anspruch aus Vermögen des Erblassers ableitet, das sich im Staat des angerufenen Gerichts befunden hatte, aber nach dessen Tod vom Erben an einen Dritten veräußert wurde?

