1. Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht ist ein Vertrag mit dem Erblasser, aber keine Erklärung gegenüber einem anderen Erben oder Pflichtteilsberechtigten. Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden zu bedenken.
1. Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht ist ein Vertrag mit dem Erblasser, aber keine Erklärung gegenüber einem anderen Erben oder Pflichtteilsberechtigten. Der Erbverzicht hindert den Erblasser nicht, den Verzichtenden zu bedenken.
