1. Sofern aus der E 18 OCg 1/21b abgeleitet wird, dass die Landesgerichte nach § 617 Abs 8 ZPO nur dann zuständig wären, wenn ein Verbraucher einem Unternehmer "gegenübersteht", wird das nicht geteilt. Vielmehr ist die erstinstanzl Zuständigkeit des OGH bereits dann ausgeschlossen, wenn im Verfahren ein Verbraucher beteiligt ist.

