1. Nach § 710 ABGB ist eine Auflage im Zweifel als auflösende Bedingung zu behandeln, wenn der Belastete sie aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Vorschrift ist aber nur eine Zweifelsregel, sodass ein allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Verstorbenen zum gegenteiligen Ergebnis führen kann.

