Die Unmöglichkeit der Begründung von WE durch einen Alleineigentümer folgt aus der untrennbaren Verbindung des WE mit dem Miteigentum. Dieser konzeptionelle Grund steht der Begründung von WE durch eine jeweils idente Eigentümerpartnerschaft (als einer Rechtsgemeinschaft zweier Miteigentümer) nicht entgegen. Die Begründung von Wohnungseigentum jeweils (nur) durch identische Eigentümerpartner ist daher zulässig.

