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Entscheidungsverbot über Unterhaltsansprüche bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft

RechtsprechungVerfahren außer StreitsachenJudikaturN. N.NZ 2026/26NZ 2026, 97 - 99 Heft 2 v. 3.3.2026

1. Hängt der Unterhaltsanspruch vom Ergebnis eines Abstammungsverfahrens ab, so kann gem § 101 Abs 3 Satz 1 AußStrG ein Antrag auf Unterhalt gestellt werden, wenn spätestens gleichzeitig ein auf Einleitung des Abstammungsverfahrens zielender Antrag bei Gericht eingebracht wird.

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