Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 Satz 1 PSG) ist regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn alle von diesem Rechtsverhältnis unmittelbar Betroffenen - insb auch die Privatstiftung selbst - Parteien des Feststellungsverfahrens (und damit an das Verfahrensergebnis gebunden) sind.

