1. Nach der EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staats, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Daraus ergibt sich, dass die Verweisung nicht nur das Recht von Mitgliedstaaten erfasst, sondern auch auf das Recht von Drittstaaten (hier Serbien) gerichtet sein kann.

