Einen Rechtsanwalt trifft die vorvertragliche Informationsverpflichtung, seine Verbraucher-Mandanten über die Art der Berechnung seines Honorars aufzuklären. Hier: Erfolgreiche Irrtumsanfechtung nach § 871 Abs 2 ABGB, weil der bekl Rechtsanwalt nur pauschal darauf hinwies, dass für seine Tätigkeit "beträchtliche Kosten" entstehen würden, anstatt seiner Mandantin im Einzelnen zu erklären, für welche Leistungen welche Kosten anfallen werden, ob er seine Leistungen gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder anhand allgemein anerkannter Richtlinien verrechnen werde oder welche Möglichkeiten einem Rechtsanwalt für die Berechnung seines Honorars offen stehen.

