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Zur Vereinbarung des Anwaltshonorars mit Stundensatz

RechtsprechungStandesrecht und BerufshaftungJudikaturN. N.NZ 2026/12NZ 2026, 51 - 57 Heft 1 v. 10.2.2026

Wird das Honorar für anwaltliche Leistungen als Stundensatz vereinbart, gilt dies im Zweifel als Bruttobetrag. Bei Kontrolle, ob der verrechnete Zeitaufwand angemessen ist, gilt zu beachten, dass nur tatsächlich erbrachte Leistungen zu honorieren sind und für unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen kein Honoraranspruch besteht. Hier: Aufhebung zur Verfahrensergänzung betreffend Prüfung der Gegenforderung und der Behauptungen, dass der (ehemaligen) Mandantin die geringen Erfolgsaussichten des erhobenen Eventualbegehrens bekannt waren.

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