Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass führt nicht zur Unterbrechung des gesamten, sondern nur der "massebezogenen" Teile des Verlassenschaftsverfahrens.
Ein "Massebezug" liegt insb dann vor, wenn Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berührt werden.

