In den Gemeindeordnungen ist festgelegt, dass der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt. Allerdings schreiben dieselben gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften durch Beschlusserfordernisse auch die Beiziehung des Gemeinderates vor Abschluss gewisser Geschäfte vor. Dieser Aufsatz widmet sich der Frage, ob diese Beschlusserfordernisse lediglich eine interne Bindung des Bürgermeisters bewirken oder ob sie Außenwirksamkeit entfalten, die Vertretungsmacht des Bürgermeisters somit beschränken und einen vom Bürgermeister pflichtwidrig abgeschlossenen Vertrag folglich ungültig machen.

