1. Die Vereinbarung eines Geldbetrags für die Bereinigung eines für den Hauptgesellschafter unerwünschten Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrags verfolgt offenkundig einen wirtschaftlichen Zweck, der sich von der Entschädigung eines ausgeschlossenen Gesellschafters für den Verlust seines Geschäftsanteils unterscheidet.

