1. Einem nicht schutzberechtigten Vermächtnisnehmer kommt im Verlassenschaftsverfahren lediglich die Rolle eines Gläubigers zu.
2. Nach der Rsp haben Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, im Verf nach §§ 154 f AußStrG Parteistellung und sind rechtsmittellegitimiert, wenn die Verlassenschaft einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wird.

