1. Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG 2002 ist weit auszulegen und erfasst auch Änderungen allgemeiner Teile der Liegenschaft, soweit diese eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnungseigentums bewirken oder dieser dienlich sind. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind. Die Schließung eines Lichtschachts und die Schaffung von Flurflächen im ersten Obergeschoss ist daher nach den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG 2002 zu prüfen.

