Wie auch Gerichte bei Tatfragen dem Gutachten eines Sachverständigen nur folgen dürfen, wenn diese Darlegungen schlüssig und überzeugend erscheinen, so befreit auch einen Treuhänder die Beiziehung eines Sachverständigen iSd § 13 Abs 2 BTVG nicht von seiner Haftung, wenn dessen Baufortschrittsfeststellung offenbar unrichtig oder unschlüssig ist.
3 Ob 47/25w

