1. Auch nicht vom Einsichtsrecht erfasste Daten (iSd § 10 Abs 1 WiEReG idF vor BGBl I 2024/151) wie beispielsweise die historischen Daten (§ 9 Abs 3 WiEReG), die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden (§ 9 Abs 4 Z 7a WiEReG), die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten (§ 9 Abs 4 Z 7c WiEReG) oder die automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, die für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind (§ 9 Abs 5 Z 1 WiEReG), könnten Informationen von öffentlichem Interesse sein. Auch die Angaben darüber, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden (§ 9 Abs 4 Z 7a WiEReG) und ob die wirtschaftlichen Eigentümer nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht festgestellt und überprüft werden konnten (§ 9 Abs 5 Z 7c WiEReG) sind Daten im öffentlichen Interesse. Ihr Ausschluss von der Einsicht durch Personen oder Organisationen mit berechtigtem Interesse war daher verfassungswidrig.

