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Scheitern der Teilungsklage an letztwillig angeordnetem Belastungs- und Veräußerungsverbot

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2025/208NZ 2025, 659 - 662 Heft 11 v. 4.12.2025

1. Nach § 832 kann die Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft den Teilhabern auch durch Anordnung eines Dritten - unter Lebenden oder von Todes wegen - auferlegt werden.

2. Im konkreten Fall ergibt sich unter anderem aus dem letztwillig verfügten Belastungs- und Veräußerungsverbot die Verpflichtung der Parteien iSd § 832, die unter ihnen begründete Gemeinschaft fortzusetzen.

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