1. Nach § 832 kann die Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft den Teilhabern auch durch Anordnung eines Dritten - unter Lebenden oder von Todes wegen - auferlegt werden.
2. Im konkreten Fall ergibt sich unter anderem aus dem letztwillig verfügten Belastungs- und Veräußerungsverbot die Verpflichtung der Parteien iSd § 832, die unter ihnen begründete Gemeinschaft fortzusetzen.

