1. Die Beweislast für Ausnahmen von einer grundsätzlich nicht mehr vorliegenden Geschäftsfähigkeit - hier betreffend den langgehegten Wunsch zur Hofübergabe - obliegt der Gegenseite.
1. Die Beweislast für Ausnahmen von einer grundsätzlich nicht mehr vorliegenden Geschäftsfähigkeit - hier betreffend den langgehegten Wunsch zur Hofübergabe - obliegt der Gegenseite.
