1. Mangels einer gesetzmäßigen Rechtsrüge ist im konkreten Fall nicht auf die Rechtsfrage einzugehen, ob § 789 Abs 2 ABGB teleologisch zu reduzieren ist.
1. Mangels einer gesetzmäßigen Rechtsrüge ist im konkreten Fall nicht auf die Rechtsfrage einzugehen, ob § 789 Abs 2 ABGB teleologisch zu reduzieren ist.
