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Zur Anmerkung der Hypothekarklage vor Einlangen der Klagebeantwortung

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2025/197NZ 2025, 643 Heft 11 v. 4.12.2025

1. Nach § 60 Abs 1 und 2 GBG kann das ProzessG die Anmerkung der Hypothekarklage sofort bewilligen, wenn der Bekl als Eigentümer der verpfändeten Liegenschaft eingetragen und die Anhängigkeit der Hypothekarklage ausgewiesen ist. Das Einlangen der Klagebeantwortung ist keine Voraussetzung für die Anmerkung.

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