"Eigennützige" Mitgliedschaftsrechte dürfen im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellschaft ausgeübt werden. In einem derartigen Fall können Einschränkungen durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen aus einem "Drittgeschäft" des Gesellschafters mit der Gesellschaft, also einem neben der Mitgliedschaft abgeschlossenen zivilrechtlichen Schuldverhältnis mit der Gesellschaft.

