1. Das AnerbenG ist nach § 8 Abs 1 Z 1 bei gewillkürter Erbfolge ua dann anzuwenden, wenn der Erblasser "Ehegatten" als Erben einsetzt und über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile nicht durch Vermächtnis zugunsten einer anderen Person verfügt. Für das Vorliegen der Ehegatteneigenschaft kommt es auf den Zeitpunkt der E über das Vorliegen eines Erbhofs und die Bestimmung des Übernahmspreises an.

