1. Die unentgeltliche Ausschlagung einer Erbschaft gilt grundsätzlich nach der Generalklausel des § 781 Abs 2 Z 6 als Schenkung.
1. Die unentgeltliche Ausschlagung einer Erbschaft gilt grundsätzlich nach der Generalklausel des § 781 Abs 2 Z 6 als Schenkung.
