1. Die Haftung des Sachverständigen gem §§ 1299, 1300 Satz 1 ABGB setzt neben der Schaffung der erkennbaren Vertrauensbasis auch die konkrete Inanspruchnahme des Vertrauens des Dritten voraus.
1. Die Haftung des Sachverständigen gem §§ 1299, 1300 Satz 1 ABGB setzt neben der Schaffung der erkennbaren Vertrauensbasis auch die konkrete Inanspruchnahme des Vertrauens des Dritten voraus.
