1. Der Anspruch des Erben nach § 24 Abs 2 GGG auf anteiligen Ersatz der von ihm entrichteten Gerichtsgebühren ist kein verfahrensrechtlicher Kostenersatzanspruch, sondern ein materiell-rechtlicher Regressanspruch, der im Klagsweg geltend zu machen ist. Der Anspruch unterliegt damit nicht den für Kostenersatzansprüche geltenden Vorschriften und bedarf dementsprechend auch keiner Verzeichnung nach § 78 AußStrG iVm § 54 Abs 1 ZPO.

